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Gesetze
Lärm belastet den Menschen in der Freizeit und am Arbeitsplatz. Andauernde aber auch kurzzeitige Lärmexposition kann viele negative Auswirkungen haben, die von dem Gefühl belästigt zu werden bis zu einer akuten oder chronischen Schädigung der Gesundheit reichen.
Wussten Sie, dass...
Lärmminderungsprogramm
§ 6 der BGV B 3 fordert für "kennzeichnungspflichtige Lärmbereiche" mit einem Beurteilungspegel ab 90 dB(A) die Festlegung technischer Maßnahmen in einem Lärmminderungsprogramm.
In den Durchführungsanweisungen wird auf die Schriftform und den Inhalt des Programms hingewiesen.
Wesentliche Punkte sind:
Die Maßnahmen sollen die Lärmgefährdung so weit wie möglich vermindern. Sie orientieren sich an den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik und am Zeitpunkt der Aufstellung des Lärmminderungsprogramms. Das Programm muss bei einer Weiterentwicklung der Lärmminderungstechnik aktualisiert werden. (Hilfestellung: "Lärmschutz-Arbeitsblatt LSA-01-305 Lärmminderungsprogramm nach § 6 UVV "Lärm")