Arbeitssicherheit BENDIG


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Betriebsrat

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Wie ist der Betriebsrat zu beteiligen?

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates unterscheiden sich danach, ob das Unternehmen freiberufliche Kräfte bzw. überbetriebliche Dienste in Anspruch nimmt oder eigene Fachkräfte im Unternehmen anstellt.

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht über die Art der Beauftragung, nämlich ob die Stelle(n) intern oder extern besetzt werden. Bei freiberuflichen Fachkräften bzw. überbetrieblichen Diensten beschränken sich die Einflußmöglichkeiten des Betriebsrates auf das Anhörungsrecht bei der Verpflichtung, der erstmaligen Übertragung der Aufgaben und im folgenden bei der Erweiterung bzw. Beschränkung der Aufgaben.

Sollen Fachkräfte für Arbeitssicherheit fest angestellt werden bzw. die Tätigkeit einem Angestellten des Unternehmens übertragen werden, so löst dies Mitbestimmungsrechte für den Betriebsrat aus. Und zwar bei der Bestellung und Abberufung sowie bei der erstmaligen Übertragung der Aufgaben. Außerdem hat der Betriebsrat ein Initiativrecht hinsichtlich der Abberufung einer Sicherheitsfachkraft und der Erweiterung bzw. Einschränkung der Aufgaben.

Intern oder extern beauftragen?
Es läßt sich hierzu keine verbindliche Aussage machen, da die Vorteile/Nachteile jeweils anders gelagert sind. Für eine interne Beauftragung spricht, daß die SiFa den Betrieb kennt und sehr schnell konkrete Gefährdungen und Maßnahmen erkennen kann. Darüber hinaus ergeben sich aus dem neuen Arbeitsschutzgesetz weitreichende Aufgaben hinsichtlich der Systematisierung der betrieblichen Sicherheitsarbeit, die von einer internen SiFa gegebenenfalls besser betreut werden kann. Für die Beauftragung einer externen Fachkraft spricht die betriebliche Unabhängigkeit und Neutralität in der Beurteilung vorhandener Gefährdungspotentiale. Diese läßt einen sachlicheren Umgang mit der Materie erwarten. Die Entscheidung, ob intern oder extern beauftragt werden soll, bedarf in jedem Fall einer gründlichen Abwägung.

Zusammenarbeit im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Die Zusammenarbeit aller mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz betrauten Personen und Gremien ist ausdrücklich vorgesehen. Nach §11 ASiG ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden, sofern in Unternehmen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bestellt sind. Diese bilden zusammen mit Vertretern des Betriebsrates einen "Runden Tisch" der sich mit Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beschäftigen soll.

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Beratung und Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und Vorschriften der Berufsgenossenschaften. | SifaBendig@aol.com

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